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Öffentlich-rechtliche Lasten in Höhe von 624.205,48 Euro: Klage abgewiesen – LGH muss zahlen

Es gibt Neuigkeiten hinsichtlich der Klage, die ein Verein mit Hilfe des VDGN gegen den LGH um die Rückzahlung seines Anteils aus den 624.205,48 Euro geführt hat. Zur Erläuterung: Der LGH hatte von 2002-2011 Geld für öffentlich-rechtliche Lasten (Gehwegreinigung) von seinen Mitgliedsvereinen kassiert, obwohl es gar keine entsprechenden Forderungen der Stadt gegeben hatte. Das Geld will er dennoch nicht zurückzahlen. Dagegen hatte ein Mitgliedsverein geklagt.

Das Amtsgericht Wandsbek hat nun geurteilt, mit folgendem Ergebnis: Dem klagenden Verein wurde insofern Recht gegeben, dass der LGH sich an dem Geld ungerechtfertigt bereichert hat. Unter anderem aufgrund einer absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren, die im Gesetz vorgegeben ist, hat das Gericht die Klage auf Rückzahlung aber abgewiesen. Die Vereine können die 624.205,48 Euro also nicht mehr wirksam zurückfordern, weil die Sache verjährt ist.

Grund: Das Gericht ist der Meinung, da der Kontrollausschuss des LGH dies wusste, hätten auch die Mitgliedsvereine es wissen müssen. Das erscheint ziemlich realitätsfern, denn mehr Infos als die 5-10 Zeilen im jährlichen LGH-Geschäftsbericht erhalten sie ja nicht vom Kontrollausschuss, aber so hat es das Gericht gesehen.

Auf der anderen Seite hat das Gericht eindeutig bestätigt, dass der LGH das Geld NICHT hätte kassieren dürfen. Dass es gar keine entsprechenden Forderung seitens der Stadt gab, hat bei der Begründung jedoch keine Rolle gespielt. Denn das Gericht ist der Argumentation des LGH gefolgt, dass es sich bei der „Umlage öffentlich-rechtliche Lasten“ nicht um einen Bestandteil der Pacht (Par. 5, Abs. 5 BKleingG), sondern um eine vereinsrechtliche Umlage handelt. Für diese hätte es laut Satzung des LGH aber einen Beschluss der Delegiertenversammlung geben müssen.

Einen solchen Beschluss hat es nicht gegeben – und es gibt ihn bis heute nicht. Die ab 2017 von den Vereinen an den LGH gezahlten Gelder für die „Umlage öffentlich-rechtliche Lasten“ erfolgten daher ebenfalls ohne Rechtsgrund. Diese Beträge sind noch nicht verjährt, weswegen etliche Vereine etliche diese jetzt vom LGH zurückfordern. So können sie auch den Betrag aus 2017 noch geltend machen, der mit Ablauf des 31.12. verjährt, wie ein Verein den Schreberrebellen gegenüber erklärte.

Und siehe da: Den Vereinen, die jetzt nach dem Urteil die Beträge 2017-2020 vom LGH gefordert haben, hat der LGH dieses Geld umgehend aufs Konto überwiesen.

Es ist immerhin ein Achtungserfolg für die Gerechtigkeit, der sich unmittelbar aus dem Urteil ergibt, das von einem Verein mit Rückgrat vor Gericht erstritten worden ist. Zum Jahresende zeigt sich noch einmal, dass das Eintreten für die eigenen Rechte und Zusammenhalt zum Erfolg führen.

Mehrere Vereine haben bereits mitgeteilt, auch die Pacht- und Beitragsrechnung des LGH für 2021 um den Betrag für „Umlage öffentlich-rechtliche Lasten“ zu kürzen, solange diese Forderung ohne Rechtsgrund erfolgt.

Die gleichmäßige Verteilung von Kosten auf alle Vereine war eigentlich eine gute und solidarische Idee. Dass daraus ein Goldesel gemacht worden ist, ist sehr befremdlich. Leider passt es ins Bild, dass der LGH das unrechtmäßig kassierte Geld nicht einfach aus Anständigkeit an die geprellten Vereine zurückgezahlt hat. So viel Moral und Anstand würde man sich vom Generalpächter der Hamburger Kleingärten im Umgang mit seinen Unterpächtern eigentlich wenigstens wünschen.

Dass die Vereine jetzt jedem Euro hinterherklagen müssen, den man ihnen zu Unrecht aus der Tasche gezogen hat, ist ein Trauerspiel, das viel über das Ausmaß des Respekts aussagt, das den Vereinen entgegengebracht wird. Das ist sehr schade.

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