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„Rückwirkende Umlage“ nicht rechtmäßig – LGH scheitert erneut vor Gericht

Interessante Neuigkeiten für Hamburgs Gartenvereine: Die „rückwirkende Umlage“ für die öffentlich-rechtlichen Lasten 2017-2020 war nicht rechtmäßig! Etliche Vereine, die es noch nicht getan haben, werden nun sicherlich die gezahlten öffentlich-rechtlichen Lasten bis 2018 (Verjährung) rückwirkend vom LGH zurückfordern. Die Vereine, die das Geld bereits 2021 zurückgefordert hatten (und an die der LGH es zunächst anstandslos überwiesen hatte), dürfen das Geld behalten.

Hintergrund: In der Delegiertenversammlung 2021 hatte der LGH einen Beschluss zur Satzungsänderung nachgeholt, den er seit 1996 zu fassen versäumt hatte. Der Dachverband hatte das Geld ohne den laut seiner eigenen Satzung dafür notwendigen Beschluss kassiert.

Wegen der öffentlich-rechtlichen Lasten (v.a. Gehwegreinigungsgebühren) war der LGH schon zuvor in die Schlagzeilen geraten: So hatte der Dachverband sich von 2002 bis 2011 an Zahlungen der Mitgliedsvereine ungerechtfertigt bereichert, indem er ihnen jahrelang Kosten berechnete, die gar nicht anfielen. Er gab dies erst Jahre später bekannt, als bereits Verjährung eingetreten war und die Vereine das Geld nicht mehr zurückfordern konnten. Dann zeigte sich auch noch, dass überhaupt der Beschluss fehlte, um diese Gelder als Mitgliedsbeiträge kassieren zu können.

Wie es heißt, will der LGH nun vor das Bundesgericht ziehen, um die Sache „höchstrichterlich“ klären zu lassen. Ob das klappt, mag bezweifelt werden, denn zu klar hat auch die zweite Instanz zugunsten des klagenden Vereins geurteilt.

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Thema von Anders Norén