Schreberrebellen e.V.

Gemeinsam für Natur und Kleingärten in Hamburg

Bestandsschutz

Was ist BESTANDSSCHUTZ von Behelfsheimen und Gartenlauben ?

In den vergangenen Monaten und Jahren sind zahlreiche gut erhaltene Lauben in Hamburgs Schrebergärten abgerissen worden. Was viele Besitzer (und oft auch die ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstände) nicht wissen: Lauben und Behelfsheime, die vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes 1983 errichtet wurden, genießen Bestandsschutz und müssen NICHT abgerissen werden – auch wenn sie größer als 24m2 sind. Der Bestandsschutz erstreckt sich auch auf bereits vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen. Bestehende (dichte) Abwassertanks und Kamine sind ebenfalls durch den Bestandsschutz abgedeckt.

Häuschen- und Laubenbesitzer, die dazu aufgefordert werden, Leitungen zurückzubauen oder gar dem Abriss ihres Behelfsheims/Sommerlaube zuzustimmen, sollten sich in jedem Fall informieren, bevor sie entsprechenden Forderungen nachkommen. Unterschreiben Sie nichts, bevor Sie die Rechtslage und Ihren Pachtvertrag eingehend geprüft haben.

Vorstände, die aufgefordert werden, in ihrem Verein einen Rückbau durchzusetzen, sollten sich ebenfalls schlau machen, da sie oder der Verein im Fall einer unrechtmäßigen Aufforderung zum Rückbau von den Besitzern in Regress genommen werden können. Das kann richtig teuer werden und dazu gibt es bereits Präzedenzfälle – auch aus Hamburg.

Der Interessenverband der Kleingärtner Hamburg e.V. und der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) haben sich in der Vergangenheit bereits erfolgreich für Laubenbesitzer eingesetzt. Nähere Informationen erhalten Sie direkt hier beim VDGN.

Bestandsschutz ergibt sich aus dem Grundgesetz

In einem Brief des parlamentarischen Staatssekretärs Achim Großmann an den ehemaligen Präsidenten des BDG, Ingo Kleist, heißt es: „§ 20 a Nr. 7 BKleingG bestimmt, dass rechtmäßig errichtete Lauben, auch wenn sie die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgeschriebene Größe von 24 m2 überschreiten, unverändert genutzt werden können. Diese Vorschrift ist ebenso wie § 18 Abs. 1 BKleingG dem baurechtlichen Bestandsschutz nachgebildet, der auf Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) beruht. Er wird begründet, wenn und weil eine schutzwürdige materiell legale Eigentumsausübung vorliegt. Die einmal legal errichtete bauliche Anlage ist auch bei einer späteren Änderung der Sach- oder Rechtslage in ihrem Bestand geschützt. (…) Nach allgemein anerkannten Grundsätzen bezieht sich der baurechtliche Bestandsschutz auf die bauliche Anlage selbst. Er ist objekt- und nicht subjektbezogen. Der Bestandsschutz erlischt somit nicht bei einem Pächterwechsel, sondern erst dann, wenn das Bauwerk nicht mehr vorhanden bzw. wenn reine Instandsetzungsmaßnahmen nicht mehr geeignet sind, die Funktion des Bauwerks zu erhalten.“

Das ist eindeutig und gilt nach wie vor. Den kompletten Brief können Sie hier nachlesen.

Das sagt der Hamburger Senat zum Thema Bestandsschutz

Der Hamburger Senat schreibt am 22.02.2019 zum Bestandsschutz: „Bezüglich der Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen (…) kann es (…) einen allgemeinen Bestandsschutz nach Artikel 14 Grundgesetz (GG) geben, wenn die Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen vor dem 1. April 1983 rechtmäßig errichtet worden waren.“ (Senatsdrucksache 21-15965)

Aber aufpassen: Wer ohne Not zurückbaut (z.B. weil ihm jemand gesagt hat, dass er es tun „muss“ und er diesem jemand glaubt), der zerstört selbst den eigenen Bestandsschutz! Denn: „Der allgemeine Bestandsschutz endet in diesem Fall mit dem Untergang der Ver- und Entsorgungseinrichtungen beziehungsweise mit einer eingegangenen Rückbauverpflichtung.“ (ebd.)

Vorsicht also vor irgendwelchen Sachen, die man auf einmal unterschreiben soll. Besser: Sich vorher Rat einholen.

Weitere Hinweise und Links

Einen sehr fundierten Überblick über die möglichen Rechtslagen hinsichtlich Bestandsschutz im Kleingarten bietet auch ein online abrufbarer Artikel vom Berliner Rechtsanwalt Alexander Meier-Greve.

Das allgemeine, im BKleingG verankerte Prinzip des Bestandsschutzes bestehender Lauben und ehem. Behelfsheime erläutert gut verständlich auch der Stadtverband der Leipziger Kleingärtner.

Dort erklärt der Jurist Dr. Roessger, warum für den Erhalt solcher Gebäude auch oft keine alte Baugenehmigung als „Beweis“ fur die rechtmäßige Errichtung hervorgekramt werden muss: „Die Rechtspraxis, wonach nach Zeitablauf von mehreren Jahrzehnten die Rechtmäßigkeit der Errichtung der übergroßen Gartenlauben anerkannt wird, wenn sie so zum Zeitpunkt ihrer Errichtung genehmigungsfähig war, ist zu unterstützen. Es bestand ausreichend Zeit, mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen den unter Umständen erfolgten Schwarzbau vorzugehen und dessen Abriss oder Rückbau durchzusetzen.“

Und wie sieht es mit Instandsetzungen aus? Erlischt der Bestandsschutz, wenn ich beispielsweise ein kaputtes Fenster, eine schwergängige Tür oder die Dachbedeckung erneuern möchte? Nein. Instandsetzungen und Reparaturen beeinträchtigen den Bestandsschutz nicht.

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