Eine Änderung in der Mustersatzung der Kleingartenvereine in Hamburg lässt aufhorchen: Vorstände erhalten freie Hand bei der Erhebung von Umlagen – ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung! Zukünftig können verbrauchsabhängige Gebühren und Wartungskosten ohne Beschluss auf der MV festgesetzt werden. Die Grenze? Das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags – satte 492,00 € im Jahr 2025 und Parzelle! Doch das ist nicht alles: Keine klaren Regeln für die Abrechnung und zeitliche Begrenzung öffnen dem Missbrauch Tür und Tor.
Die Folge? Mitglieder stehen machtlos vor überhöhten Umlagen und drohen, ihre Parzellen zu verlieren. Ein Schritt, der Unzufriedenheit und Austritte aus dem Verein provoziert. Einziger Ausweg? Der mühsame Gang vor Gericht. Ist Hamburgs Kleingartenverband auf dem Weg zur finanziellen Ausplünderung seiner Mitglieder?“
Satzungsänderungen in der Mustersatzung für KGV in Hamburg nicht rechtssicher
Mit der Änderung der Mustersatzung für Kleingartenvereine in Hamburg -die von den meisten Kleingartenvereinen wohl in diesem Jahr auf den Mitgliederversammlungen beschlossen werden- erschleicht sich der LGH für die KGV-Vorstände eine Hintertür zur indirekten Erhöhung des Mitgliedsbeitrages .
Umlagen, die sich auf verbrauchsabhängige Umlagen und darüber hinaus sich auf Wartung, Instandhaltung und Instandsetzungen beziehen, müssen dann nicht mehr durch die MV beschlossen werden. Diese Umlagen werden in Zukunft allein vom Vorstand beschlossen und sind nach oben hin begrenzt auf das sechs-fache des Mitgliedsbeitrags. Daraus ergibt sich 2025 eine Obergrenze in Höhe von 492,00 € pro Jahr und Parzelle! Da dieser Beitrag dynamisch ist, steigt auch jährlich diese Obergrenze. Des weiteren wird mit keinem Wort in der Satzung erwähnt, wie das Abrechnungsverfahren aussehen wird. Eine zeitliche Begrenzung fehlt ebenso.
Wer kann schon aus dem Kreis der Mitglieder beurteilen, wie hoch eine angemessene Rücklage ausfällt und wer beantragt Belegeinsicht, um die verbrauchsabhängigen Kosten zu überprüfen? Der LGH hat sich bereits einmal unrechtmäßig um 624.000,00 € bereichert. Soll sich dies jetzt in den einzelnen Kleingartenvereinen fortsetzen?
Eine zu hohe Belastung führt zu Unzufriedenheit unter den Mitgliedern und Austritte aus dem KGV gehen einher mit dem Verlust der Parzelle laut dieser Satzung (§3,Abs.6 b). Da bleibt dem einzelnen Mitglied nur der Klageweg, um aus diesem Dilemma herauszukommen.
Änderung bei §12, Abs 3, 2. Abschnitt wurde ergänzt (Neueinfügung fettgedruckt):
Der außerordentliche Beitrag wird durch den Vorstand des Kleingartenvereins festgesetzt. Dazu gehören die durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen (gemäß § 4 Abs. 3b dieser Satzung). Vom Vorstand werden darüber hinaus verbrauchsabhängige Umlagen z.B. für den Wasserverbrauch und die Müllabfuhr festgesetzt.
Außerdem werden vom Vorstand Umlagen für Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung der Vereinsgemeinschaftsanlagen, d.h. für die Wasserversorgung, die Arbeitsstromversorgung, das Vereinshaus und für die Abwasserentsorgungsanlagen, soweit diese für die Wartung, Instandhaltung oder für die Instandsetzung notwendig bzw. gesetzlich vorgeschrieben sind, beschlossen. Diese Aufwendungen des Vereins dürfen nur insoweit auf die ordentlichen Mitglieder umgelegt werden, als sie zur Kostendeckung bzw. zur angemessenen Rücklagenbildung für Gemeinschafts- und Ver- und Entsorgungsanlagen oder sonstige Aufwendungen des Vereins notwendig und gerechtfertigt sind.
Quellen:
BGH Urteil II ZR 91/06
DER FACHBERATER 2/2007, Seite 26, und DER FACHBERATER 4/2005, Seite 21
Der Fachberater Mai 2008, Seite ??
Verbandszeitschrift ‚Berliner Gartenfreund‘ April 2021, Seite 4/17
Gartenfreund Oktober 2015, Seite 10/29
Gartenfreund August 2023, Seite 21 ff