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Gemeinsam für Natur und Kleingärten in Hamburg

Cannabisanbau

Bundesgesetzblatt veröffentlicht Cannabisgesetz

Am 27. März 2024 wurde das neue Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat größtenteils am 1. April 2024 in Kraft. Das Gesetz regelt unter anderem den straffreien Eigenanbau von Cannabis sowie den Anbau durch sogenannte Anbauvereinigungen, wobei diese Regelungen erst ab dem 1. Juli 2024 gültig sind.

Auswirkungen auf Kleingartenvereine

Das KCanG sieht vor, dass Personen ab 18 Jahren in Anbauvereinigungen Cannabis gemeinschaftlich und nicht gewerblich anbauen dürfen. Kleingartenvereine können jedoch nicht selbst als Anbauvereinigungen fungieren, da ihre Satzung primär der Förderung des Kleingartenwesens dienen muss. Dies steht im Widerspruch zur Regelung des KCanG, das den ausschließlichen Zweck der Anbauvereinigungen auf den Cannabis-Anbau beschränkt.

Pachtverträge und Rechtslage

Eine Verpachtung von Kleingartenflächen an Anbauvereinigungen ist rechtlich nicht möglich. Gemäß dem Bundeskleingartengesetz müssen Kleingärten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt werden. Da Anbauvereinigungen als juristische Personen auftreten müssen, können diese keine Pächter im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sein. Auch die Nutzung von Kleingartenflächen für den Anbau von Cannabis würde gegen die in Generalpachtverträgen festgelegte ausschließliche kleingärtnerische Nutzung verstoßen und könnte zur Kündigung dieser Verträge führen.

Straffreier Eigenanbau

Der private Eigenanbau von Cannabis ist unter bestimmten Voraussetzungen straffrei möglich. Personen ab 18 Jahren dürfen an ihrem Wohnsitz bis zu drei Cannabispflanzen anbauen. Patrick Nessler, Kommentator des BKleingG, weist erneut darauf hin, dass Gartenlauben in Kleingärten nicht zum Wohnen geeignet sein dürfen. Aus diesem Grund ist der straffreie Anbau von Cannabis dort grundsätzlich nicht erlaubt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Laube rechtmäßig bewohnt wird und somit als Wohnsitz gilt.

Fazit

Während das KCanG neue Möglichkeiten für den Eigenanbau und gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis schafft, bleiben Kleingartenvereine aufgrund ihrer rechtlichen und satzungsmäßigen Bindungen weitgehend ausgeschlossen. Eine Nutzung von Kleingartenflächen für den Cannabis-Anbau im Rahmen von Anbauvereinigungen ist rechtlich nicht umsetzbar.