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LGH Zwangsversicherung

Der vom LGH zwingend geforderte Abschluss der Feuer-, Einbruch- und Diebstahl-Gruppenversicherung mag auf den ersten Blick als eine sinnvolle Absicherung erscheinen, birgt jedoch erhebliche Nachteile, die nicht unbeachtet bleiben sollten.

Erstens wird den Vereinsmitgliedern keine echte Wahlmöglichkeit gelassen. Der Versicherungsabschluss ist obligatorisch, ohne dass die individuellen Bedürfnisse der Mitglieder berücksichtigt werden. Dies führt dazu, dass Mitglieder gezwungen werden, für eine Versicherung zu bezahlen, deren Umfang für ihre persönliche Situation unpassend ist.

Zweitens sind die Bedingungen dieser Gruppenversicherungen intransparent und benachteiligen die Versicherten. Die Deckungssummen sind zudem begrenzt oder an Bedingungen geknüpft, die im Schadensfall dazu führen können, dass die Versicherung nicht oder nur unzureichend leistet.

Ein weiteres Problem ist die mangelnde Flexibilität. Individuelle Anpassungen oder Erweiterungen des Versicherungsschutzes sind bei dieser Gruppenversicherungen nur bedingt möglich. Mitglieder können also nicht auf ihre speziellen Risiken eingehen, sondern müssen sich mit einer Standardversicherung begnügen, die möglicherweise nicht alle relevanten Gefahren abdeckt.

Der LGH als Versicherungsnehmer mischt sich massiv in das Versicherungsgeschäft ein. Dadurch erhält er ungehinderten Zugang zu Daten wie Größe der Laube und eventuelle Nebengebäude. Dies führt dazu, dass ab sofort der/die PächterIn aufgefordert wird, alle bebauten Flächen über 24m² abzureißen und bei Weigerung die Ablehnung berechtigter Ansprüche die Folge ist. Darüber hinaus wird der Vorstand aufgefordert, diese Maßnahmen zu kontrollieren und bei nicht Einhaltung eine fristlose Kündigung der Parzelle zu erwirken.

Der Vorstand des Vereins wird durch diese aufoktroyierte Kontrolle zu mehr Arbeit gezwungen und erhält den „schwarzen Peter“ bei der Durchsetzung der geforderten Maßnahmen.

Wir können nur jedem/jeder PächterIn empfehlen, die Zwangsversicherung auf ein Minimum zu beschränken und selbst für eine adäquate – der bebauten Fläche angepassten – Versicherung zu sorgen und im Schadensfall sich an die eigene Versicherung zu wenden ohne den Vorstand und/oder den LGH zu informieren.

Vorstände, die dieses Vorgehen des LGH nicht billigen, sollten eine Satzungsänderung anstreben und die Gruppenversicherung des LGH nicht mehr in Anspruch nehmen. Mitglieder der Vereine sind aufgefordert, ihr Recht wahrzunehmen und sich diesen Regelungen zu widersetzen indem sie eine Satzungsänderung fordern. Aufgrund der Vereinsautonomie ist der LGH nicht befugt, von den Vereinen eine einhaltliche Satzung zu verlangen. Jeder Verein hat das Recht auf eine eigene Satzung!