Umlagen in Vereinen und Verbänden sind finanzielle Beiträge der Mitglieder zur Deckung gemeinsamer Ausgaben gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese dienen der Deckung besonderer Aufwendungen oder als Nachschüsse für Vereinsschulden. Die Mittel müssen für das beschlossene Projekt verwendet werden und bei Überschuss entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Verwendung. Die BGH-Entscheidung vom 24.09.2007 (II ZR 91/06) schränkt die Zulässigkeit von Umlagen ein, erfordert klare und transparente Regelungen in der Satzung und ermöglicht Ausnahmen nur bei unabwendbarer Notwendigkeit für den Vereinsfortbestand.
Umlagen in Vereinen und Verbänden beziehen sich auf die finanziellen Beiträge, die von den Mitgliedern zur Deckung gemeinsamer Ausgaben erhoben werden. In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Umlagen Pflicht in Vereinen. Vereinsrechtlich sind Umlagen sogenannte „Sonderbeiträge“, die zur Deckung besonderer einmaliger Aufwendungen oder auch als Nachschüsse für Vereinsschulden dienen.
Die durch eine Umlage eingenommenen finanziellen Mittel sind ausschließlich für das beschlossene Projekt zu verwenden. Sollte sich nach Abschluss des Projekts herausstellen, dass die tatsächlich entstandenen Kosten niedriger sind als die vereinnahmten Umlagen, entscheidet die Mitgliederversammlung darüber, wie das entstandene Guthaben zukünftig zu verwenden ist. Umlagen sind längstens für einen Zeitraum von 5 Jahren zulässig.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 24.09.2007 (II ZR 91/06) die Zulässigkeit von Umlagen in Vereinen eingeschränkt. Gemäß § 32 BGB können Vereine Umlagen festlegen, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist. Dabei müssen die Regelungen klar und transparent sein. Die Entscheidung des BGH schafft erheblichen Handlungsbedarf auch in Kleingärtnervereinen und -verbänden. Die Mitglieder müssen über die Höhe, den Zweck und die Fälligkeit der Umlagen informiert werden. Eine eindeutige Satzungsgrundlage ist entscheidend, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Der Bundesgerichtshof hat lediglich dann eine Ausnahme von dem Vorstehenden zugelassen, wenn die Umlagenerhebung für den Fortbestand des Vereines unabwendbar notwendig und dem Mitglied unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar ist. Nur für diesen Fall könne eine Umlage auch ohne satzungsgemäße Festlegung einer Obergrenze beschlossen werden.
Die Auswirkungen dieser Umlagen können vielfältig sein. Sie ermöglichen den Vereinen nicht nur die Finanzierung von Projekten, Veranstaltungen und laufenden Kosten, sondern öffnen Tür und Tor für eine nicht transparente Verwendung der Umlagen. Es ist wichtig, dass Umlagen gerecht und nachvollziehbar gestaltet sind, um die Solidarität innerhalb der Gemeinschaft zu wahren.
Quellen:
BGH Urteil II ZR 91/06
DER FACHBERATER 2/2007, Seite 26, und DER FACHBERATER 4/2005, Seite 21
Der Fachberater Mai 2008,
Verbandszeitschrift ‚Berliner Gartenfreund‘ April 2021, Seite 4/17
Gartenfreund Oktober 2015, Seite 10/29
Gartenfreund August 2023, Seite 21 ff